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Sofern eine Schülerin/ ein Schüler mit einem Angehörigen (z.B. Eltern, Geschwister) in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine
Corona-relevante Vorerkrankung besteht, kann sich eine Schüler/in beurlauben lassen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag an die Schulleitung gestellt werden.
Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Diese muss bei der BEantragung beigelegt werden.
Die Beurlaubung kann bis längstens Ende des Schuljahres 2019/2020 ausgesprochen werden.
Für die Teilnahme an Prüfungen gelten für diese Schüler/innen besondere Regelungen.
Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Belgien oder den Niederlanden, für die der Schulbetrieb an Schulen in Nordrhein-Westfalen wieder beginnt, könnten durch die weiterbestehenden Reisebeschränkungen aufgrund des Corona-Virus betroffen sein.
HIER finden Schülerinnen und Schüler ein Formblatt, auf denen die Schulleitung den betroffenen Personen die Notwendigkeit der Reise zwischen Wohnort und Schule bestätigen kann.