Für Schülerinnen und Schüler mit COVID-19 relevanten Vorerkrankungen gelten besondere Regelungen.
Zu diesen Vorerkrankungen zählen:
- Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
- Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
- Chronische Lebererkrankungen
- Nierenerkrankungen
- Onkologische Erkrankungen
- Diabetis mellitus
- Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
Wenn eine Vorerkrankung bekannt ist, entscheiden die Eltern (oder der volljährige Schüler selbst), ob durch Schulbesuch eine Gefährdung entsteht. Ist dies der Fall, muss unverzüglich eine schriftliche Mitteilung ohne Nennung der Art der Vorerkrankung an die Schule erfolgen.
Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit pflegebedürftigen Kindern.
Die Pflicht auf Teilnahme am Präsenzunterricht entfällt dann, es werden Lernangebote für zu Hause gemacht (Lernen auf Distanz).
Für betroffene Schüler/innen gelten dann auch besondere Regelungen für die Teilnahme an Prüfungen.
Die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen gelten für alle Schüler/innen weiter.
BEI UNSICHERHEIT BITTE ÄRZTLICHEN RAT EINHOLEN.