Schüler/innen mit vorerkrankten Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft

Sofern eine Schülerin/ ein Schüler mit einem Angehörigen (z.B. Eltern, Geschwister) in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine
Corona-relevante Vorerkrankung besteht, kann sich eine Schüler/in beurlauben lassen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag an die Schulleitung gestellt werden.

Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Diese muss bei der BEantragung beigelegt werden.

Die Beurlaubung kann bis längstens Ende des Schuljahres 2019/2020 ausgesprochen werden.

Für die Teilnahme an Prüfungen gelten für diese Schüler/innen besondere Regelungen.

Hinweise für Grenzpendler

Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Belgien oder den Niederlanden, für die der Schulbetrieb an Schulen in Nordrhein-Westfalen wieder beginnt, könnten durch die weiterbestehenden Reisebeschränkungen aufgrund des Corona-Virus betroffen sein.

HIER finden Schülerinnen und Schüler ein Formblatt, auf denen die Schulleitung den betroffenen Personen die Notwendigkeit der Reise zwischen Wohnort und Schule bestätigen kann.

Hinweise für Schülerinnen und Schüler mit Vorerkrankungen

Für Schülerinnen und Schüler mit COVID-19 relevanten Vorerkrankungen gelten besondere Regelungen.

Zu diesen Vorerkrankungen zählen:

  • Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
  • Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
  • Chronische Lebererkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Onkologische Erkrankungen
  • Diabetis mellitus
  • Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)

Wenn eine Vorerkrankung bekannt ist, entscheiden die Eltern (oder der volljährige Schüler selbst), ob durch Schulbesuch eine Gefährdung entsteht. Ist dies der Fall, muss unverzüglich eine schriftliche Mitteilung ohne Nennung der Art der Vorerkrankung an die Schule erfolgen.
Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit pflegebedürftigen Kindern.

Die Pflicht auf Teilnahme am Präsenzunterricht entfällt dann, es werden Lernangebote für zu Hause gemacht (Lernen auf Distanz).

Für betroffene Schüler/innen gelten dann auch besondere Regelungen für die Teilnahme an Prüfungen.
Die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen gelten für alle Schüler/innen weiter. 

BEI UNSICHERHEIT BITTE ÄRZTLICHEN RAT EINHOLEN. 

Terminplanung geändert

Aufgrund der Schulschließung und zahlreicher Terminverschiebungen infolge der Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus ist unsere bisherige Terminplanung hinfällig.

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir uns zur Zeit außer Stande sehen, hier längerfristig verbindliche Termine bekannt zu geben. 

Alle belastbaren Terminfestlegungen entnehmen Sie bitte den Beiträgen auf der Startseite dieser Homepage.

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