Schüler/innen und Auszubildende mit Vorerkrankungen

Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung
durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder
einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige
Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum
einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann
die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches
Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich
oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest
verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Rückkehrer aus Risikogebieten

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Wichtigste Verpflichtungen sind die die Quarantänepflicht Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt.
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.

Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

- Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
  Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

- Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.

Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben.
Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich möglicherweise kurzfristig Änderungen ergeben.

Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.“

Eine Liste der aktuell als Risikogebiet klassifizierten Länder finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Berufsschultage und Blockpläne

Kaufmännische Berufsschule                      Gewerblich-technische Berufsschule:

Kaufleute für Büromanagement:                     Blockplan Metall   Blockplan SHK   Blockplan KFZ

Unterstufe: Montag, Mittwoch                       
Mittelstufe: Dienstag, Donnerstag
Oberstufe:  Mittwoch, Freitag                  

Einzelhandelskaufleute/Verkäufer

Unterstufe: Montag, Donnerstag
Mittelstufe: Montag, Mittwoch
Oberstufe:  Dienstag, Freitag


Groß- und Außenhandelskaufleute

Unterstufe: Montag, Mittwoch
Mittelstufe: Dienstag, Donnerstag
Oberstufe:  Dienstag, Freitag


Industriekaufleute

Unterstufe: Montag, Donnerstag
Mittelstufe: Dienstag, Freitag
Oberstufe:  Mittwoch, Freitag


Fachkräfte für Lagerlogistik /Fachlageristen

Unterstufe: Montag, Donnerstag
Mittelstufe: Mittwoch, Freita
Oberstufe:  Dienstag, Donnerstag

Schulbeginn fortgeführte Klassen

Fortgeführte Klassen:

Berufsschule, FSO und SBKO:
Unterrichtsbeginn ab Donnerstag, 13.08.2020 gemäß Stundenplan.

Vollzeitschulische Bildungsgänge
(GM, GO, HBFS Oberstufe, SBSO):
Unterrichtsbeginn gemäß Stundenplan ab Freitag, 14.08.2020.

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